LAG Berlin - Urteil vom 04.01.1994
12 Sa 94/93
Normen:
BPersVG § 79 Abs. 4 § 82 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1994, 178
AuA 1995, 40
AuR 1994, 379
BuW 1995, 176
ZTR 1994, 349
AuA 1995, 176
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 30918/92

Personalvertretung: Beteiligung der Stufenvertretung an Kündigung eines Arbeitnehmers einer bereits aufgelösten Dienststelle

LAG Berlin, Urteil vom 04.01.1994 - Aktenzeichen 12 Sa 94/93

DRsp Nr. 2002/8038

Personalvertretung: Beteiligung der Stufenvertretung an Kündigung eines Arbeitnehmers einer bereits aufgelösten Dienststelle

Wenn nach der endgültigen Auflösung einer Dienststelle und dem daraus folgenden Wegfall des Personalrates ein ursprünglich dieser Dienststelle angehörender Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der Auflösung der Dienststelle fortbesteht, gekündigt werden soll, dann ist mangels Zuordnung dieses Arbeitnehmers zu einer anderen Dienststelle in entsprechender Anwendung von § 82 Abs. 1 BPersVG die Stufenvertretung vor dem Ausspruch der Kündigung zu beteiligen. Die ohne jedwede Beteiligung einer Personalvertretung ausgesprochene Kündigung eines solchen keiner Dienststelle (mehr) zugeordneten Arbeitnehmers verstößt gegen § 79 Abs. 4 BPersVG.

Normenkette:

BPersVG § 79 Abs. 4 § 82 Abs. 1 ;

Hinweise: