ArbG Berlin, vom 19.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 30918/92
Personalvertretung: Beteiligung der Stufenvertretung an Kündigung eines Arbeitnehmers einer bereits aufgelösten Dienststelle
LAG Berlin, Urteil vom 04.01.1994 - Aktenzeichen 12 Sa 94/93
DRsp Nr. 2002/8038
Personalvertretung: Beteiligung der Stufenvertretung an Kündigung eines Arbeitnehmers einer bereits aufgelösten Dienststelle
Wenn nach der endgültigen Auflösung einer Dienststelle und dem daraus folgenden Wegfall des Personalrates ein ursprünglich dieser Dienststelle angehörender Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der Auflösung der Dienststelle fortbesteht, gekündigt werden soll, dann ist mangels Zuordnung dieses Arbeitnehmers zu einer anderen Dienststelle in entsprechender Anwendung von § 82 Abs. 1BPersVG die Stufenvertretung vor dem Ausspruch der Kündigung zu beteiligen. Die ohne jedwede Beteiligung einer Personalvertretung ausgesprochene Kündigung eines solchen keiner Dienststelle (mehr) zugeordneten Arbeitnehmers verstößt gegen § 79 Abs. 4BPersVG.
Normenkette:
BPersVG § 79 Abs. 4 § 82 Abs. 1 ;
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