BAG - Beschluß vom 11.12.2001
1 ABR 9/01
Normen:
ZPO § 253 § 256 Abs. 1 ; Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut. ;
Fundstellen:
NZA 2002, 696
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 2/00
ArbG Mannheim, vom 27.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 10/99

Personalvertretungsrecht; Prozessrecht - Beschlussverfahren; personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte nach Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen Nato-Truppenstatut; Feststellungsinteresse für die Klärung personalvertretungsrechtlicher Beteiligungsbefugnisse

BAG, Beschluß vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 1 ABR 9/01

DRsp Nr. 2002/5165

Personalvertretungsrecht; Prozessrecht - Beschlussverfahren; personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte nach Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen Nato-Truppenstatut; Feststellungsinteresse für die Klärung personalvertretungsrechtlicher Beteiligungsbefugnisse

Orientierungssätze: 1. Im Beschlußverfahren kann das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Beteiligungsrechts auch dann geklärt werden, wenn der konkrete Ausgangsfall abgeschlossen ist, sich aber voraussichtlich in gleicher Weise künftig wiederholen wird. 2. Das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse fehlt aber, wenn es um die bloße gutachterliche Klärung einer alle Beteiligten interessierenden Rechtsfrage geht. 3. Keine Entscheidung der Frage, ob die zum 29. März 1998 erfolgte Änderung des Unterzeichnungsprotokolls bis dahin bestehende Beteiligungsrechte beschränkt hat.

Normenkette:

ZPO § 253 § 256 Abs. 1 ; Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut. ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob durch eine Ergänzung des Unterzeichnungsprotokolls zum NATO-Truppenstatut Beteiligungsbefugnisse der Hauptbetriebsvertretung beschränkt worden sind.