OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.05.2020
5 A 10100/20.OVG
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LPersVG § 74 Abs. 2; LBesG § 46 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 77 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 498/19

Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren zur Frage der beachtlichen Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat zu der für zwei Beamte vorgesehenen Einweisung in eine mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstelle; Keine Mitbestimmung bei Dienstpostenbewertungen für Beförderungen oder beförderungsähnliche Maßnahmen; Unrechtmäßige Verweigerung der Zustimmung zur Beförderung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 5 A 10100/20.OVG

DRsp Nr. 2020/9384

Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren zur Frage der beachtlichen Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat zu der für zwei Beamte vorgesehenen Einweisung in eine mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstelle; Keine Mitbestimmung bei Dienstpostenbewertungen für Beförderungen oder beförderungsähnliche Maßnahmen; Unrechtmäßige Verweigerung der Zustimmung zur Beförderung

1. Soweit Dienstpostenbewertungen für Beförderungen oder beförderungsähnliche Maßnahmen von Bedeutung sein können, so unterfallen diese nicht dem Rügebereich der Mitbestimmung. Sie betreffen vielmehr die Beurteilung der Eignung (Art. 33 Abs. 2 GG) des für die Beförderung bzw. beförderungsähnliche Maßnahme ausgewählten Bewerbers, bei dem der Dienststellenleitung ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht, in den der Personalrat grundsätzlich nicht eindringen kann.