BGH - Beschluß vom 23.10.2008
VII ZB 17/08
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 851 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 294/07
AG Stuttgart, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 3734/06

Pfändbarkeit einer der Altersversorgung dienenden Firmendirektversicherung

BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen VII ZB 17/08

DRsp Nr. 2008/20798

Pfändbarkeit einer der Altersversorgung dienenden Firmendirektversicherung

Zwar ist die Pfändung einer der Altersversorgung dienenden Firmendirektversicherung in der Ansparphase unwirksam. Dies führt jedoch lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit eines entsprechenden Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses. Eine während der Ansparphase erfolgte Pfändung wird daher mit Eintritt des Versorgungsfalls wirksam.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 851 Abs. 1 ;

Gründe: