BSG - Beschluss vom 04.05.2017
B 3 P 8/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 P 37/15
SG Dresden, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 P 14/14

PflegeversicherungVerfahrensrügeVerletzung der SachaufklärungspflichtWürdigung einander entgegenstehender Gutachten

BSG, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen B 3 P 8/17 B

DRsp Nr. 2017/13559

Pflegeversicherung Verfahrensrüge Verletzung der Sachaufklärungspflicht Würdigung einander entgegenstehender Gutachten

1. Es ist Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit einander entgegenstehenden Gutachten- bzw. Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. 2. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. 3. Liegen bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I