BSG - Beschluss vom 29.06.2017
B 3 P 7/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 112/14
SG Köln, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 P 149/11

PflegeversicherungZustimmung zur gesonderten Berechnung höherer InvestitionsaufwendungenGrundsatzrügeKlärungsbedürftige RechtsfrageKeine Klärungsbedürftigkeit für ausgelaufenes RechtAusnahme

BSG, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen B 3 P 7/17 B

DRsp Nr. 2017/14665

Pflegeversicherung Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer Investitionsaufwendungen Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage Keine Klärungsbedürftigkeit für ausgelaufenes Recht Ausnahme

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtssache ist dann nicht mehr gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich bereits entschieden ist, oder wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Rechtsfrage zu beantworten ist. 3. Ausgelaufenes Recht kann in aller Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage mehr aufwerfen, es sei denn, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zur Entscheidung stehen und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 34 642,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;