LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.09.2016
L 5 P 112/14
Normen:
SGB XI § 82 Abs. 3; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 P 149/11

PflegeversicherungZustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen InvestitionsaufwendungenBegriff des EigenkapitalsVerzinsungBerücksichtigung von Abschreibungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2016 - Aktenzeichen L 5 P 112/14

DRsp Nr. 2017/14992

Pflegeversicherung Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Begriff des Eigenkapitals Verzinsung Berücksichtigung von Abschreibungen

1. Das BSG hat den Begriff des Eigenkapitals eingrenzend dahin ausgelegt, dass zumindest bezüglich der Zinsen sich ein solches Recht auf Absetzung nur aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ableiten lässt. 2. Der rechtfertigende Grund für die Verzinsung von Eigenmitteln setzt indes voraus, dass die Heimträger die Freiheit haben, die Finanzhilfen bei Banken oder Sparkassen als Kapital anlegen zu dürfen. 3. Der Gesetzgeber hat unter Beachtung von Art. 14 GG bezüglich der Berücksichtigung der Zinsen bereits in § 82 Abs. 3 SGB XI die Regelung getroffen, dass eine Berücksichtigung von Zinsen nur erfolgen kann, wenn keine Zweckbindung des Zuschusses bzw. des Darlehens gegeben ist. 4. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Abschreibungen hingegen stellt das BSG in seiner Rechtsprechung nicht auf die Zweckbindung ab.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.07.2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

SGB XI § 82 Abs. 3; GG Art. 14;

Tatbestand