BAG - Urteil vom 12.11.1997
10 AZR 772/96
Normen:
Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst (PVGP. BAT-KF) Anmerkung 1 Absatz 1 lit. b;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 33 BAT
BB 1998, 596
NZA-RR 1998, 334
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1989/95
LAG Hamm, vom 01.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 897/96

Pflegezulage - Halbgeschlossene psychiatrische Station

BAG, Urteil vom 12.11.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 772/96

DRsp Nr. 1998/1928

Pflegezulage - Halbgeschlossene psychiatrische Station

»1. Eine halbgeschlossene psychiatrische Abteilung oder Station (Open-door-system) im Sinne der Anmerkung 1 Abs. 1 lit. b zum PVGP. BAT-KF liegt bereits dann vor, wenn neben Patienten, welche die Abteilung/Station frei verlassen dürfen, auch solche untergebracht sind, denen dies nicht erlaubt ist und die daher ggf. am Verlassen der Abteilung/ Station gehindert werden müssen. 2. Diese Patientengruppe, die dem sog. Stationsgebot unterliegt, muß nicht die Mehrzahl der Patienten der Abteilung oder Station darstellen.«

Normenkette:

Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst (PVGP. BAT-KF) Anmerkung 1 Absatz 1 lit. b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Pflegezulage.

Die Klägerin ist seit dem 1. April 1992 in dem von der Beklagten betriebenen E beschäftigt. Sie arbeitet dort seit 2 1/2 Jahren als stellvertretende Stationsschwester in der Abteilung "Psychologische Medizin".

Aufgrund § 2 des zwischen den Parteien am 3. Februar 1992 geschlossenen schriftlichen Dienstvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT-KF) Anwendung.

Die Klägerin erhält als gelernte Krankenschwester eine Vergütung gemäß VergGr. Kr. V a BAT-KF.