OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.06.2017
17 U 160/16
Normen:
BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 189/15

Pflicht des Anlageberaters zur anlegergerechten Beratung eines Stiftungsvermögens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 17 U 160/16

DRsp Nr. 2017/8623

Pflicht des Anlageberaters zur anlegergerechten Beratung eines Stiftungsvermögens

1. Ein Anlageberater verletzt die Pflicht zur anlegergerechten Beratung grundsätzlich nicht, wenn er dem Vorstand einer Stiftung, deren oberstes Ziel nach der ihm bekannten Satzung der Erhalt des Kapitals ist, eine Anlage in einem geschlossenen Immobilienfonds empfiehlt, sofern diese Investition in Einklang mit der Darstellung des Vorstandes der Stiftung als Beimischung zu einem konservativ gestalteten Wertpapierdepot getätigt wurde. Dabei ist es in erster Linie Aufgabe des Stiftungsvorstandes selbst, den aufsichtsrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden.