LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.05.2020
7 TaBV 11/19
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1/19

Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten für die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungsveranstaltungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 7 TaBV 11/19

DRsp Nr. 2020/12120

Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten für die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungsveranstaltungen

1. Zu den gem. § 40 Abs. 1 BetrVG durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstandenen, vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch solche Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. 2. Der Betriebsrat darf die Teilnahme neu gewählter Mitglieder an einer Schulungsveranstaltung mit dem Thema Betriebsverfassungsrecht Teil I für erforderlich halten. 3. Er muss sich jedenfalls dann nicht vom Arbeitgeber auf eine Inhouse-Schulung eines bestimmten Anbieters verweisen lassen, wenn noch nicht einmal feststeht, dass diese zeitnah nach der Wahl der neuen Betriebsratsmitglieder hätte durchgeführt werden können. 4. Der Betriebsrat ist jedenfalls dann nicht gehalten, auf eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene Inhouse-Schulung zurückzugreifen, wenn diese sich hinsichtlich der Länge (0,5 Tage mehr) und auch in den angebotenen Veranstaltungen (z.B. Teilnahme an einer Gerichtsveranstaltung) unterscheidet.

Tenor

1. 2.