LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.08.2017
3 Sa 348/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 130; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 1011
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 418/16

Pflicht des Arbeitnehmers zur Aktualisierung seiner Anschrift während eines laufenden KündigungsschutzverfahrensEinhaltung der Frist für eine außerordentliche Kündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 348/17

DRsp Nr. 2018/3236

Pflicht des Arbeitnehmers zur Aktualisierung seiner Anschrift während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens Einhaltung der Frist für eine außerordentliche Kündigung

1. Solange die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht feststeht, weil der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung erhoben hat und über diese noch nicht rechtskräftig entschieden ist, dürfte ein Arbeitnehmer auch im gekündigten Arbeitsverhältnis jedenfalls dann verpflichtet sein, seinem bisherigen Arbeitgeber Anschriftenänderungen unverzüglich mitzuteilen, wenn er mit dem Zugang weiterer rechtserheblicher Erklärungen rechnen muss. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn in dem noch laufenden Kündigungsschutzverfahren eine erneute Kündigungsabsicht mitgeteilt wird und mithin mit dem Zugang einer weiteren rechtserheblichen Erklärung zu rechnen ist.