Die Berufung der Beklagten vom 30.11.2015 gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 27.10.2015, Az.:
Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Klägerin. Die Streithelfer der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Schuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 154.471,68 € festgesetzt.
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