OLG München - Endurteil vom 30.08.2017
13 U 4374/15 Bau
Normen:
BGB § 281; BGB § 633; BGB § 636;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 4670/10

Pflicht des Architekten zur Einschaltung eines Sonderfachmanns bei der Planung einer Glasdachkonstruktion aus einer Stahlunterkonstruktion mit aufgeschraubten Profilen

OLG München, Endurteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 13 U 4374/15 Bau

DRsp Nr. 2018/11411

Pflicht des Architekten zur Einschaltung eines Sonderfachmanns bei der Planung einer Glasdachkonstruktion aus einer Stahlunterkonstruktion mit aufgeschraubten Profilen

Wird ein Architekt mit der Planung einer Glasdachkonstruktion, bestehend aus einer Stahlunterkonstruktion mit aufgeschraubtem Aluminium-Anschraubprofil und einer Neigung von ca. 3 Grad zur Traufe hin, beauftragt, muss er angesichts der Komplexität der Stahl-Glasbaukonstruktion die Einschaltung eines Fachplaners veranlassen bzw. diese dem Auftraggeber zumindest empfehlen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten vom 30.11.2015 gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 27.10.2015, Az.: 2 O 4670/10, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Klägerin. Die Streithelfer der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Schuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 154.471,68 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 281; BGB § 633;