BGH - Urteil vom 01.10.1984
II ZR 292/83
Normen:
BGB § 38 ; BGB § 611 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 1985, 701
DRsp VI(636)41c
JZ 1985, 532
NJW 1985, 1214
WM 1985, 386
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Pflicht einer Gewerkschaft zur Aufnahme einer geschlossenen Gruppe mit vereinigungswidrigen Zielen

BGH, Urteil vom 01.10.1984 - Aktenzeichen II ZR 292/83

DRsp Nr. 1992/4774

Pflicht einer Gewerkschaft zur Aufnahme einer geschlossenen Gruppe mit vereinigungswidrigen Zielen

»a) Zur Frage, ob eine Gewerkschaft verpflichtet ist, Bewerber um die Mitgliedschaft aufzunehmen, die als geschlossene Gruppe von vornherein die Solidarität gegenüber der von der Mehrheit der Mitglieder getragenen inneren Vereinsordnung verweigert und mit der ausdrücklichen Erklärung die Aufnahme verlangt, daß sie als geschlossene Gruppe mit eigenem Publikationsorgan in der Gewerkschaft selbständig und ohne Bereitschaft zur Integration agieren will. b) Eine Gewerkschaft ist nicht gehindert, die Begründung für die Ablehnung eines Bewerbers um die Mitgliedschaft im Rechtsstreit nachzuholen (und neue Gründe nachzuschieben), in dem darum gestritten wird, ob die Aufnahme zu Recht verweigert wird. Streitgegenstand ist nicht die förmliche Entscheidung der Gewerkschaft über die Ablehnung des Aufnahmeantrags, sondern die Frage, ob ein materiell rechtlicher Anspruch des Bewerbers auf Aufnahme besteht. Dafür ist der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz festzustellende Sachverhalt maßgeblich.«

Normenkette:

BGB § 38 ; BGB § 611 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Gründe:

auszugsweise abgedruckt unter I (110) 132 e.

Anmerkung (im Ergebnis zust.) von Prof. Dr. Dieter Reuter, Kiel, im JZ 1985 Nr. 11 S. 536.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main,
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main,