OLG Hamm - Urteil vom 08.02.2017
12 U 101/16
Normen:
BGB §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 633 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 229/15

Pflicht einer sich als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke bezeichnenden Werkstatt zur Information über Rückrufaktionen

OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 12 U 101/16

DRsp Nr. 2017/3586

Pflicht einer sich als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke bezeichnenden Werkstatt zur Information über Rückrufaktionen

Bezeichnet sich eine Werkstatt als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke, trifft sie, auch wenn sie nur mit Wartungsarbeiten im Umfang einer "kleinen Inspektion" beauftragt ist, die Pflicht sich zu informieren, ob das Fahrzeug von einer Rückrufaktion wegen sicherheitsrelevanter Mängel betroffen ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 16.06.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 633 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund einer vermeintlichen Pflichtverletzung im Rahmen eines Werkvertrages.

1. 2.