OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.05.2016
1 U 37/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 454/11

Pflicht eines Anlageberaters zur anlegergerechten Beratung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 1 U 37/13

DRsp Nr. 2017/785

Pflicht eines Anlageberaters zur anlegergerechten Beratung

1. Zwar verstößt es gegen die Pflicht eines Anlageberaters zur anlegergerechten Beratung, wenn er einem Anlageinteressenten, der eine sichere Kapitalanlage wünscht, eine Anlage in einem Schiffsfonds empfiehlt. 2. Der Nachweis nicht anlegergerechter Beratung ist jedoch nicht geführt, wenn der als Zeuge vernommene Anlageberater glaubhaft bekundet, er habe dem Interessenten die Anlage nur empfohlen, weil dieser mit der Entwicklung seines Wertpapierdepots nicht zufrieden gewesen sei und eine entsprechende Anlage in das Anlegerprofil passte.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. 5. II. III. IV. V.