LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2016
4 Sa 142/16
Normen:
MTV Hotel- und Gaststättengewerbe § 8 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 128/15

Pflicht eines Arbeitnehmers zur Rückgewähr der Weihnachtsgratifikation bei Eigenkündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 142/16

DRsp Nr. 2017/6294

Pflicht eines Arbeitnehmers zur Rückgewähr der Weihnachtsgratifikation bei Eigenkündigung

Gem. § 8 Nr. 3 MTV Hotel- und Gaststättengewerbe haben Beschäftigte und Auszubildende den 100 EUR brutto übersteigenden Teil der tatsächlich geleisteten Weihnachtsgratifikation zurückzuzahlen, wenn sie zum oder vor dem 31.03. des folgenden Jahres aus von ihnen zu vertretenden Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Dabei ist der Begriff des Vertretenmüssens nicht mit einem Verschulden gleichzustellen. Von einem Vertretenmüssen ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer oder Auszubildende das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 16.02.2016, AZ: 6 Ca 128/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Hotel- und Gaststättengewerbe § 8 Nr. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes.

1. 2. 3. 1. 2.