LAG Düsseldorf - Beschluss vom 26.11.2020
11 TaBV 56/20
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2021, 140
AuR 2021, 142
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 26/20

Pflicht zur Beschlussverkündung bei Entscheidung im schriftlichen VerfahrenWirksamkeit der Entscheidung an sich bei fehlerhafter Wahl der Zustellung statt Verkündung eines BeschlussesRecht des Arbeitgebers zur gerichtlichen Feststellung nichtiger Errichtung eines GesamtbetriebsratsKein generelles Recht zur Schaffung eines Gesamtbetriebsrats im Luftfahrtunternehmen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 11 TaBV 56/20

DRsp Nr. 2021/2782

Pflicht zur Beschlussverkündung bei Entscheidung im schriftlichen Verfahren Wirksamkeit der Entscheidung an sich bei fehlerhafter Wahl der Zustellung statt Verkündung eines Beschlusses Recht des Arbeitgebers zur gerichtlichen Feststellung nichtiger Errichtung eines Gesamtbetriebsrats Kein generelles Recht zur Schaffung eines Gesamtbetriebsrats im Luftfahrtunternehmen

1. Hat das Arbeitsgericht von der Möglichkeit des § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG Gebrauch gemacht, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, so ist der Beschluss in einem vom Gericht zu bestimmenden Termin gemäß §§ 84 Satz 3, 60 ArbGG zu verkünden.2. Wird ein Beschluss nach § 84 ArbGG statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung durch Zustellung bekannt gemacht, liegt hierin ein auf die Wahl der Verlautbarung beschränkter Verfahrensfehler. Dieser steht dem wirksamen Erlass der Entscheidung nicht entgegen, wenn der Richter zwar die vorschriftsmäßige Verkündung unterlässt, die Entscheidung aber mit seinem Wissen und Wollen zugestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt gewesen ist oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden.