BAG - Urteil vom 13.11.2013
10 AZR 842/12
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 39;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 348
AuR 2014, 161
Bau Nr. 348
NZA 2014, 1048
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1500/11
ArbG Wiesbaden, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1999/10

Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für den Transport von Gussasphalt

BAG, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 842/12

DRsp Nr. 2014/3011

Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für den Transport von Gussasphalt

Orientierungssätze: 1. Ein Gussasphaltkocher ist eine Baumaschine iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 39 VTV. 2. Baumaschinen werden iSd. Tarifvorschrift "mit Bedienungspersonal vermietet", wenn der Unternehmer die Maschinen nach mietrechtlichen Grundsätzen zum Gebrauch überlässt und das Bedienungspersonal stellt. Auf die genaue Einordnung der vertraglichen Rechte und Pflichten in den Besonderen Teil des Schuldrechts kommt es nicht an. 3. Gussasphaltkocher werden "zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt", wenn sie - insbesondere auch im Rahmen eines nicht sinnvoll aufteilbaren mehrgliedrigen Arbeitsgangs - zum Einbau des Asphalts auf der Baustelle beitragen.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Mai 2012 - 10 Sa 1500/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 39;

Tatbestand: