OLG München - Endurteil vom 25.01.2017
20 U 2648/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 21868/14

Pflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung einer sog. Immo-Rente

OLG München, Endurteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 20 U 2648/16

DRsp Nr. 2018/11171

Pflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung einer sog. Immo-Rente

Aus einer Weichkostenquote von über 15% kann nicht zwingend auf die Unschließlichkeit eines Anlagekonzepts geschlossen werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Mai 2016, Az. 29 O 21868/14, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Fondsbeteiligung.