OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.12.2016
I-6 U 57/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 401/13

Pflichten der darlehensgebenden Bank bei Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016 - Aktenzeichen I-6 U 57/16

DRsp Nr. 2017/1908

Pflichten der darlehensgebenden Bank bei Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrages

1. Tritt ein Kunde an eine Bank heran, um mit ihr Möglichkeiten zur Senkung seiner Finanzierungskosten und der Umstrukturierung seines Darlehens-Portfolios zu besprechen, so kommt als die Bank ihm Vorschläge unterbreitet, ein Finanzierungsberatungsvertrag zustande. 2. Aufgrund dieses Finanzierungsberatungsvertrages obliegt der Bank die Pflicht, den Kunden über die Zinsstruktur und die daraus resultierenden besonderen Risiken der ihm angebotenen Darlehensverträge aufzuklären. 3. Knüpft die Höhe der Darlehensvaluta und der zu leistenden Zinszahlungen an eine Fremdwährung an, so hat die Bank dem Kunden über das sich aus der Zinsformel ergebende Wechselkursrisiko und die besonderen Konsequenzen aufzuklären, die sich im Hinblick auf die Zinsformel und das Fehlen einer Zinsobergrenze ergeben. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ohne Zinsobergrenze ein theoretisch unbegrenztes Wechselkursrisiko und dadurch ein theoretisch unbegrenztes Zinsrisiko besteht. Ein bloßer Hinweis darauf, dass bei einer Änderung des Wechselkurses der variable Zinssatz steigen kann, reicht für sich genommen nicht aus.