OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.07.2017
I-6 U 140/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 490/16

Pflichten der darlehensgewährenden Bank aus einem Finanzierungsberatungsvertrag hinsichtlich der Tilgung eines endfälligen Darlehens durch eine Lebensversicherung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen I-6 U 140/16

DRsp Nr. 2017/12866

Pflichten der darlehensgewährenden Bank aus einem Finanzierungsberatungsvertrag hinsichtlich der Tilgung eines endfälligen Darlehens durch eine Lebensversicherung

1. Die darlehensgewährende Bank kann verpflichtet sein, den Kreditnehmer darüber aufzuklären, was ein endfälliges Darlehen, das durch eine Lebensversicherung getilgt werden soll, unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile voraussichtlich kosten wird, wenn der vom Kreditnehmer mit dem Vertragsschluss verfolgte wirtschaftliche Zwecke ebenso gut mit der Aufnahme eines marktüblichen Ratenkredits mit Restschuldversicherung zu erreichen ist. 2. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn durch den mit der Lebensversicherung verbundene Schutz im Todes- und im Berufsunfähigkeitsfall gleichzeitig eine Versorgungslücke geschlossen wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.05.2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.