OLG Hamm - Urteil vom 23.11.2018
26 U 149/17
Normen:
BGB § 280; BGB § 823; BGB § 249; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 173/16

Pflichten der die Nachbehandlung eines Patienten nach einer Organtransplantation durchführenden Reha-Klinik

OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2018 - Aktenzeichen 26 U 149/17

DRsp Nr. 2019/436

Pflichten der die Nachbehandlung eines Patienten nach einer Organtransplantation durchführenden Reha-Klinik

Wird die Nachbehandlung eines Patienten übernommen, dem ein Organ transplantiert worden ist, so muss eine Reha-Klinik den erforderlichen Facharztstandard sicherstellen. Die Wirkung der Medikation, die ein Abstoßen der transplantierten Organe verhindern soll, muss zwingend kontrolliert werden. Der Rahmen wird durch die Zielvorgabe der Transplantationsklinik vergeben. Wird die engmaschige Kontrolle nicht durchgeführt, kann das als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. September 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 85.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2016.

2.