OLG Köln - Urteil vom 12.05.2016
24 U 129/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 341/14

Pflichten des Anlageberaters

OLG Köln, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 24 U 129/15

DRsp Nr. 2017/5377

Pflichten des Anlageberaters

Ein Anlageberater verstößt nicht gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung, wenn er einem Anlageinteressenten, der angibt, das Geld etwa 15-20 Jahre später zur Ablösung von Darlehen für ein Haus zu benötigen, eine unternehmerische Beteiligung empfiehlt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juni 2015 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 341/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen angeblicher Falschberatung bei Erwerb einer Beteiligung an der N N2 Nr. X GmbH & Co. KG im Nennwert von 15.000 € zzgl. 750,00 € Agio am 09.12.2008 auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

1. 2. 3. 4. 5.