OLG Brandenburg - Urteil vom 08.11.2017
4 U 206/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 19/16

Pflichten des Anlageberaters

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 4 U 206/16

DRsp Nr. 2017/16375

Pflichten des Anlageberaters

1. Ein Anlageberater genügt seiner Pflicht zur objektgerechten Beratung nur dann durch Übergabe des Prospekts, wenn dies rechtzeitig geschieht. 2. In diesem Sinne ist die Übergabe eines 77 Seiten starken Prospekts zu einem Zweitmarkt-Fonds etwa drei Tage vor Zeichnung der Anlage nicht ausreichend, um den Prospekt gründlich und gewissenhaft durcharbeiten zu können.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.10.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor Ziffer 1 klarstellend wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.800,00 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2016 Zug um Zug gegen eine schriftliche Abtretungserklärung betreffend sämtliche Rechte, einschließlich gesetzlicher Ansprüche, aus der am 21.02.2006 gezeichneten Beteiligung der Klägerin an der V... KG im Nennwert von 15.000 € (Beteiligungsnummer 80414).

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.