KG - Urteil vom 30.03.2016
26 U 29/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 195/14

Pflichten des Anlageberaters bei Empfehlung einer Kapitalanlage in einem Schiffsdachfonds

KG, Urteil vom 30.03.2016 - Aktenzeichen 26 U 29/15

DRsp Nr. 2017/3030

Pflichten des Anlageberaters bei Empfehlung einer Kapitalanlage in einem Schiffsdachfonds

Aufklärungspflicht der beratenden Bank bei dem Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an einem Schiffsdachfonds (GmbH & Co. KG) hinsichtlich der Weichkosten und der Fremdfinanzierungsquote.

1. Im Rahmen der Empfehlung eines Schiffdachfonds hat der Anlageberater darüber aufzuklären, dass Weichkosten von etwas mehr als 20% entstehen. 2. Nach der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Anlageinteressent bei gehöriger Aufklärung die Beteiligung nicht erworben hätte.

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das am 28.01.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 21 O 195/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.430,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.03.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 10.07.2008 in einer Höhe von nominal 30.000,00 US-Dollar gezeichneten treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der ############## GmbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.