OLG München - Beschluss vom 23.02.2017
21 U 2838/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; HGB § 596 Abs. 1; GmbHG § 30; GmbHG § 31;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 14209/14

Pflichten des Anlageberaters bei Empfehlung eines SchiffsfondsAnforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung

OLG München, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 21 U 2838/16

DRsp Nr. 2017/6193

Pflichten des Anlageberaters bei Empfehlung eines Schiffsfonds Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung

1. Hat ein Anleger eine Falschberatung nicht hinreichend substantiiert dargelegt, so kommt zur Ergänzung seines Vorbringens die Anhörung oder Vernehmung des Klägers als Partei nicht in Betracht. 2. Auf das Risiko der Insolvenz des Treuhänders muss nicht eigens hingewiesen werden, da es sich nicht um ein spezifisches Risiko einer Kapitalanlage handelt. 3. Der Anlageberater ist auch nicht verpflichtet, auf das Risiko der Geltendmachung von Schiffsgläubigerrechten hinzuweisen, da es im Geschäftsleben eine Selbstverständlichkeit ist, dass eingegangene Verbindlichkeiten zu bezahlen sind.

Tenor

1.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.05.2016, Aktenzeichen 28 O 14209/14, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.685,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; HGB § 596 Abs. 1; GmbHG § 30; GmbHG § 31;

Gründe