OLG Köln - Urteil vom 11.10.2017
13 U 96/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 295/13

Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Kapitalanlage in einem geschlossenen Immobilienfonds

OLG Köln, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 13 U 96/15

DRsp Nr. 2018/17496

Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Kapitalanlage in einem geschlossenen Immobilienfonds

1. Im Rahmen des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds ist ein Anleger nicht über Umstände aufzuklären, die für die Beurteilung der Mietentwicklung nach Ablauf eines über 20 Jahre geschlossenen Mietvertrages von Bedeutung sein können. 2. Der Kapitalanleger hat sein Recht zum Widerruf der zum Abschluss von Darlehensverträgen führenden Willenserklärungen, mit denen die Kapitalanlage finanziert werden sollte, verwirkt, wenn der Widerruf zehn Jahre und mehr nach Abschluss des jeweiligen Vertrages erklärt wurde und er die Darlehensverträge schon wenige Jahre nach Abschluss vollständig zurückgeführt hatte.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2015 - 21 O 295/13 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: