OLG Brandenburg - Urteil vom 02.11.2017
12 U 241/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 371/15

Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Kapitalanlage in einem Schiffsfonds

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.11.2017 - Aktenzeichen 12 U 241/16

DRsp Nr. 2017/16373

Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Kapitalanlage in einem Schiffsfonds

Ein Anlageinteressent trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Beratungsfehlers. Er ist daher beweispflichtig dafür, dass er eine sichere Geldanlage zur Altersvorsorge wünschte und deshalb die Empfehlung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds wegen des damit verbundenen unternehmerischen Risikos nicht seinen Anlagezielen entsprach.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Oktober 2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam in der Fassung des Beschlusses vom 15. November 2016, Az.: 6 O 371/15, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.