OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.10.2017
17 U 7/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 55/16

Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Kapitalanlage mit dem Gegenstand des Erwerbs und der Nutzung von Photovoltaik-Elementen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 17 U 7/17

DRsp Nr. 2017/17495

Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Kapitalanlage mit dem Gegenstand des Erwerbs und der Nutzung von Photovoltaik-Elementen

Beratungspflichten bei der Vermittlung einer Kapitalanlage, die den Erwerb von Photovoltaikelementen und deren Nutzung zum Gegenstand hat. 1. Zur Aufklärungspflicht des Anlageberaters über das Insolvenzrisiko des Mieters einer Photovoltaikanlage, wenn er an diesen die Ansprüche auf Einspeisevergütung gegen den Energieversorger abtritt.2. Zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer beim Schaden und den erzielten Vorteilen aus der Kapitalanlage.

Der Anlageberater verletzt die ihm aus dem Vertrag obliegenden Pflichten, wenn er im Rahmen der Vermittlung einer Kapitalanlage, die den Erwerb von Photovoltaik-Elementen und deren Nutzung zum Gegenstand hat, nicht darauf hinweist, dass der Anleger das Bonitätsrisiko von Anlagenmietern zu tragen hat.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21.12.2016 - 2 O 55/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21.12.2016 - 2 O 55/16 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. 5. III. IV. V. VI.