OLG Köln - Urteil vom 12.10.2017
24 U 20/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 519/15

Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung eines geschlossenen Immobilienfonds

OLG Köln, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 24 U 20/17

DRsp Nr. 2018/7678

Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung eines geschlossenen Immobilienfonds

Die Empfehlung eines geschlossenen Immobilienfonds durch einen Anlageberater ist unter Risikogesichtspunkten nicht per se fehlerhaft, wenn sie der bloß "ergänzenden" Altersvorsorge dient, insbesondere weil eine bereits ausreichende Absicherung für das Alter bereits besteht und Ziel der Anlage auch sein soll, Steuern zu sparen. Der Anlageberater ist jedoch verpflichtet, den Anlageinteressenten darauf hinzuweisen, dass die konkret empfohlene Kapitalanlage eine nicht unerhebliche Gefährdung des Privatvermögens des Anlageinteressenten mit sich bringt, weil nach den maßgeblichen Bestimmungen ausländischen Rechts das Risiko einer unbeschränkten persönlichen Haftung des jeweiligen Anlegers für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft besteht.

Tenor

I)

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.12.2016 (Az.: 15 O 519/15) abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

1) 2) 3) 4) 5) 6) II) III) IV)