OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.07.2017
10 U 28/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 38/15

Pflichten des Anlageberaters zur Aufklärung über die Höhe einer RückvergütungAnforderungen an die Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.07.2017 - Aktenzeichen 10 U 28/16

DRsp Nr. 2017/11276

Pflichten des Anlageberaters zur Aufklärung über die Höhe einer Rückvergütung Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens

1. Hat ein Anlageberater pflichtwidrig nicht über die Höhe einer ihm zufließenden Rückvergütung aufgeklärt, so spricht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dafür, dass der Anlageinteressent die Anlage bei zutreffender Aufklärung nicht gezeichnet hätte. 2. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist nicht widerlegt, wenn der Anlageinteressent als Partei vernommen nicht bestätigt, dass er in Kenntnis der Rückvergütung die Anlage ebenso gezeichnet hätte. Das gilt auch dann, wenn er diese Angabe auch auf mehrfache Nachfrage nicht hat begründen können, sondern sich ausgeschwiegen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.1.2016 - Az.: 2/5 O 38/15 - wie folgt abgeändert:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.162,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit 13.2.2015 zu zahlen.

II. III. IV.