LAG München, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 731/12
ArbG München, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 13885/11
Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Erfüllung eines leistungs- und ertragsorientierten Bonussystems
BAG, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 622/13
DRsp Nr. 2014/7675
Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Erfüllung eines leistungs- und ertragsorientierten Bonussystems
Hat ein Arbeitgeber nach § 315BGB über einen Bonusanspruch zu entscheiden, der gleichermaßen auf der Ertragslage des Unternehmens wie auf der Leistung des Arbeitnehmers beruht, muss ein festzusetzendes Bonusbudget - in Abhängigkeit von der Ertragslage - regelmäßig eine Größenordnung erreichen, die den Leistungsbezug des Bonussystems beachtet und ausreicht, die durch Abschluss von Zielvereinbarungen angestrebten und tatsächlich erbrachten Leistungen angemessen zu honorieren.Orientierungssätze:1. Auch bei einem sog. Freiwilligkeitsvorbehalt ("als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch") handelt es sich um eine Vertragsbedingung iSv. § 305 Abs. 1BGB, wenn er vom Arbeitgeber gestellt ist. Mit einer solchen Klausel soll die vertragliche Beziehung der Parteien gestaltet und dem Verwender ein einseitiges Recht zur Entscheidung über die Gewährung bestimmter Leistungen vorbehalten oder dessen späteres Erklärungsverhalten zur Vermeidung der Entstehung einer betrieblichen Übung festgelegt werden.
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