BAG - Urteil vom 19.03.2014
10 AZR 622/13
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 4 S. 3; BGB § 315; Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) Art. 68; Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) Art. 73 Abs. 1; Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) Art. 75 Abs. 4 Nr. 4;
Fundstellen:
AP BGB § 315 Nr. 113
ArbRB 2014, 198
BAGE 147, 322
BAGE 2015, 322
BB 2014, 1396
DB 2014, 1203
DB 2014, 7
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 11
MDR 2014, 907
NJW 2014, 2464
NJW 2014, 8
NZA 2014, 595
NZA-RR 2014, 6
ZIP 2014, 1241
Vorinstanzen:
LAG München, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 731/12
ArbG München, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 13885/11

Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Erfüllung eines leistungs- und ertragsorientierten Bonussystems

BAG, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 622/13

DRsp Nr. 2014/7675

Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Erfüllung eines leistungs- und ertragsorientierten Bonussystems

Hat ein Arbeitgeber nach § 315 BGB über einen Bonusanspruch zu entscheiden, der gleichermaßen auf der Ertragslage des Unternehmens wie auf der Leistung des Arbeitnehmers beruht, muss ein festzusetzendes Bonusbudget - in Abhängigkeit von der Ertragslage - regelmäßig eine Größenordnung erreichen, die den Leistungsbezug des Bonussystems beachtet und ausreicht, die durch Abschluss von Zielvereinbarungen angestrebten und tatsächlich erbrachten Leistungen angemessen zu honorieren. Orientierungssätze: 1. Auch bei einem sog. Freiwilligkeitsvorbehalt ("als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch") handelt es sich um eine Vertragsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB, wenn er vom Arbeitgeber gestellt ist. Mit einer solchen Klausel soll die vertragliche Beziehung der Parteien gestaltet und dem Verwender ein einseitiges Recht zur Entscheidung über die Gewährung bestimmter Leistungen vorbehalten oder dessen späteres Erklärungsverhalten zur Vermeidung der Entstehung einer betrieblichen Übung festgelegt werden.