OLG Dresden - Urteil vom 25.01.2018
10 U 780/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 290
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1793/16

Pflichten des Architekten im Rahmen der Bauüberwachung

OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 10 U 780/17

DRsp Nr. 2018/16634

Pflichten des Architekten im Rahmen der Bauüberwachung

Hat der mit der Verlegung des Pakets bisher sorgfältig gearbeitet, so ist der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt nicht verpflichtet, die Verlegung des Pakets ständig zu überwachen. Der Architekt verletzt nicht seine Kontroll- und Anzeigepflichten im Rahmen der bautechnischen Abnahme, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbare Mängel nicht rügt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 26.04.2017 - 7 O 1793/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil wie folgt neu gefasst wird:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 36.754,49 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz von den Beklagten wegen mangelhafter Bauüberwachung bei der Sanierung eines Mehrfamilienhauses.