OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.01.2017
8 U 119/15
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 511/13

Pflichten des behandelnden Arztes bei Verweigerung der stationären Aufnahme durch eine Patientin mit Verdacht auf Herzinfakt

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 8 U 119/15

DRsp Nr. 2017/1630

Pflichten des behandelnden Arztes bei Verweigerung der stationären Aufnahme durch eine Patientin mit Verdacht auf Herzinfakt

1. Ein Arzt muss nicht in jeder Minute eines Aufenthalts einer Patientin in einer Klinik damit rechnen, dass sich die Patientin plötzlich unerwartet und absprachewidrig entfernt.2. Das sog. "Verflechtungs-Angebot" ist grundsätzlich ein Realitätskriterium, das für die Schilderung einer wahren Begebenheit spricht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Juli 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-4 O 511/13) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird, soweit er die Freistellung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von € 334,75 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung begehrt, als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.