OLG München - Urteil vom 22.02.2017
3 U 2937/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 28.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2807/12

Pflichten des Fluglehrers bei einem Übungsflug mit einem Gleitschirm

OLG München, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 3 U 2937/14

DRsp Nr. 2017/2836

Pflichten des Fluglehrers bei einem Übungsflug mit einem Gleitschirm

Ein Fluglehrer verletzt die ihm obliegenden Pflicht, gemäß der geltenden APO Aufsicht und Leitung eines Flugschülers sicherzustellen,wenn er einen Flug eines Schülers mit einem Gleitschirm veranlasst, ohne für eine akustische Verbindung per Funkgerät Sorge zu tragen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28.07.2014, Az.: 3 O 2807/12, aufgehoben.

II.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Ersatz von 75 % sämtlichen materiellen Schadens aus dem Unfall vom 25.04.2011, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, zusteht.

III.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2011 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 25 % ist gerechtfertigt.

IV.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

V. VI. VII.