Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28.07.2014, Az.:
Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Ersatz von 75 % sämtlichen materiellen Schadens aus dem Unfall vom 25.04.2011, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, zusteht.
III.Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2011 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 25 % ist gerechtfertigt.
IV.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
V. VI. VII.
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