OLG Hamm - Urteil vom 31.01.2018
12 U 23/17
Normen:
BGB § 631; BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280; HOAI (2002) § 73;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 332/14

Pflichten des in der Leistungsphase 3 nach Architektenwechsel beauftragten Architekten hinsichtlich der Vorplanung

OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 12 U 23/17

DRsp Nr. 2018/15402

Pflichten des in der Leistungsphase 3 nach Architektenwechsel beauftragten Architekten hinsichtlich der Vorplanung

1. Nach einem Wechsel des Architekten in der Leistungsphase 3 gehört es nicht zu den Aufgaben des Nachplaners, die getroffene Systementscheidung - hier: kein Einbau einer Befeuchtungsanlage - in Frage zu stellen und die Planung erneut vorzunehmen.2. Der nachfolgend beauftragte Architekt muss die Vorplanung nicht ohne Anhaltspunkte auf ihre Richtigkeit überprüfen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.01.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az. 2 O 332/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280; HOAI (2002) § 73;

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund mangelhafter Planungsleistung in Anspruch.