OLG Karlsruhe - Urteil vom 02.03.2017
8 U 152/15
Normen:
BGB § 631; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 254;
Fundstellen:
BauR 2017, 2192
NJW-RR 2017, 788
NZBau 2017, 483
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 126/12

Pflichten des mit der Bauleitung einer zu errichtenden Produktionsstraße beauftragten ArchitektenÜberprüfung der ihm übergebenen Pläne auf MängelMitverschulden des Auftraggebers bei Zurverfügungstellung unrichtiger PlänePrüfungspflichten des Tragwerksplaners

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 8 U 152/15

DRsp Nr. 2017/14250

Pflichten des mit der Bauleitung einer zu errichtenden Produktionsstraße beauftragten Architekten Überprüfung der ihm übergebenen Pläne auf Mängel Mitverschulden des Auftraggebers bei Zurverfügungstellung unrichtiger Pläne Prüfungspflichten des Tragwerksplaners

1a. Der mit der Bauleitung einer zu errichtenden Produktionsstraße beauftragte Architekt muss die ihm übergebenen Pläne auf solche Mängel untersuchen, die nach den von ihm zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind. 1b. Gibt ein übergebener Bauplan die vorgesehene Produktionsrichtung spiegelverkehrt wieder, so muss ihm dies grundsätzlich auffallen. Übersieht er einen solchen Fehler schuldhaft, so haftet er dem Besteller auf Schadensersatz, wenn nach dem fehlerhaften Plan gebaut worden ist. 2. Der Besteller muss sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil er dem - nur bauaufsichtsführenden - Architekten einen mangelhaften Plan zur Verfügung gestellt hat. a. Er muss sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen. Nichts anderes gilt, wenn den fehlerhaften Plan nicht ein (eingetragener) Architekt, sondern eine sonstige vom Besteller beauftragte planende Person (hier: der Lieferant der Produktionsstraße) gefertigt hat.