KG - Urteil vom 24.08.2020
8 U 139/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 779; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 130/17

Pflichten des Prozessbevollmächtigten beim Abschluss eines Vergleichs aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und der Entziehung einer MitarbeiterbeteiligungAnfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung über den tatsächlich nicht beabsichtigten Wegfall der Stelle des Klägers

KG, Urteil vom 24.08.2020 - Aktenzeichen 8 U 139/19

DRsp Nr. 2020/14884

Pflichten des Prozessbevollmächtigten beim Abschluss eines Vergleichs aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und der Entziehung einer Mitarbeiterbeteiligung Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung über den tatsächlich nicht beabsichtigten Wegfall der Stelle des Klägers

1. Zu einem Anwaltsregress bei Abschluss eines Vergleichs betreffend die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses 2. Bei Gewährung einer Mitarbeiterbeteiligung kann durch AGB geregelt werden, dass die Beteiligung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres gegen Rückzahlung des Erwerbspreises entzogen werden kann. 3. Die Anfechtbarkeit eines Vergleichs gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann ausscheiden, wenn der Betroffene bei Abschluss des Vergleichs mit einer arglistigen Täuschung durch die Gegenseite gerechnet hat und der Vergleich eine weit gefasste Abgeltungsklausel enthält sowie eine substantielle Gegenleistung an den Betroffenen festlegt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.7.2019 verkündete Urteil des LG Berlin - 23 O 130/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.