SchlHOLG - Urteil vom 05.12.2018
7 U 120/15
Normen:
BGB § 166 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; ZPO § 156; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 159/14

Pflichten des Tiefbauunternehmers bei sich aus den Planunterlagen ergebender AusfugtiefeMitverschulden des Auftraggebers

SchlHOLG, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 7 U 120/15

DRsp Nr. 2019/7200

Pflichten des Tiefbauunternehmers bei sich aus den Planunterlagen ergebender Ausfugtiefe Mitverschulden des Auftraggebers

1. Ein Tiefbauunternehmer, der mit der Erstellung einer Baugrube beauftragt ist, muss den Auftraggeber im Rahmen seiner Nebenpflicht zum Werkvertrag darauf hinweisen, dass eine durch die bauseits vorgegebene Nullpunktangabe bedingte Aushubtiefe im Widerspruch zur Bauzeichnung steht und deshalb voraussichtlich zu flach sein wird (hier ca. 80 cm).2. Die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB begründet keine Einrede, sondern einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand.3. Der Auftraggeber muss sich eine entsprechende Kenntnis seines regelmäßig auf der Baustelle befindlichen, fachkundigen Ehepartners (ehemals Bauingenieurstudent ohne Abschluss) zurechnen lassen.4. Spätestens am Tag des Kellereinbaus wäre der Auftraggeber wegen Offensichtlichkeit der zu flachen Baugrube gehalten gewesen, den Weiterbau abzubrechen, weil die Baugenehmigung aus Gründen des Denkmalschutzes und der Barrierefreiheit nur ein ebenerdiges Bauwerk zuließ.5. Wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht können nur die notwendigen Kosten ersetzt werden, die bis zum hypothetischen Baustopp (Offensichtlichkeit der zu flachen Baugrube) angefallen wären. Diese Kosten können gem. § 287 ZPO geschätzt werden. Orientierungssätze: