OLG Celle - Beschluss vom 23.10.2018
9 U 42/18
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
NZG 2019, 346
ZIP 2019, 1533
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 42/18
LG Stade, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 200/16

Pflichten des Treuhänders einer Publikums-KG hinsichtlich der Verwaltung von den Anlegern gezeichneter NamensschuldverschreibungWirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders zu einer Änderung der Anleihebedingungen

OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 9 U 42/18

DRsp Nr. 2018/17329

Pflichten des Treuhänders einer Publikums-KG hinsichtlich der Verwaltung von den Anlegern gezeichneter Namensschuldverschreibung Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders zu einer Änderung der Anleihebedingungen

1. Eröffnet der Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG der Geschäftsführung die Möglichkeit, den Geschäftsbetrieb der KG in ein anderes Unternehmen einzubringen, muss der Treuhandkommanditist den Anleger auf die damit verbundene Gefahr, dass eine ursprünglich vorgesehene Befristung der Gesellschaft durch die Einbringung entfallen und der Anleger in dem Investment zeitlich unbefristet gebunden werden kann, hinweisen. 2.a Der Treuhänder, der von Anlegern gezeichnete Namensschuldverschreibungen für diese verwaltet, muss die für eine Anlegerversammlung in Aussicht genommenen Beschlussgegenstände den Anlegern derart bekannt machen und erläutern, dass die Anleger auf sachlich fundierter Basis über ihre Teilnahme an der Versammlung oder die Erteilung von Stimmrechtsweisungen an den Treuhänder befinden können.