OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.10.2016
17 U 120/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 53/16

Pflichten eines Anlageberaters zur Offenlegung von ihm vereinnahmter Provisionen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.10.2016 - Aktenzeichen 17 U 120/16

DRsp Nr. 2017/1139

Pflichten eines Anlageberaters zur Offenlegung von ihm vereinnahmter Provisionen

1. Ein Anlageberater ist verpflichtet, dem Anlageinteressenten die Höhe tatsächlich vereinnahmter Provisionen zu offenbaren. 2. Zwar kann er seine Offenbarungspflicht grundsätzlich auch durch die rechtzeitige Aushändigung des Emissionsprospekts genügen, wenn der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. 3. Dies setzt jedoch voraus, dass der Emissionsprospekt dem Anlageinteressenten zu rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn es zur Übergabe des Emissionsprospekts erst im Zusammenhang mit der konkreten Zeichnung der Anlagen kommt.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Senat ihrer Berufung einstimmig keine Aussicht auf Erfolg beimisst. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, ist beabsichtigt, die Berufung ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.