OLG Hamburg - Urteil vom 11.04.2018
8 U 69/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 2050
CR 2018, 594
ITRB 2018, 229
NJW-RR 2018, 1175
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 220/15

Pflichten eines Internet-Serviceproviders hinsichtlich der Speicherung von Kundendaten im Rahmen eines Hostingvertrages

OLG Hamburg, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 8 U 69/16

DRsp Nr. 2018/9183

Pflichten eines Internet-Serviceproviders hinsichtlich der Speicherung von Kundendaten im Rahmen eines Hostingvertrages

Ein Internet Service Provider, der im Rahmen eines Hostingvertrages Kundendaten speichert, handelt grob fahrlässig, wenn er diese Daten auf einen anderen account verschiebt und die Daten auf dem ursprünglichen account endgültig löscht, ohne sie zuvor als schreibgeschützt gekennzeichnet und ihre Inaktivität kontrolliert zu haben.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.05.2016, Az. 318 O 220/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Vertragsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger betreibt einen Handel mit Oldtimer-Ersatzteilen. Die Beklagte ist ein Internet Service Provider und bietet u.a. Webhosting, Serverhosting und Domain-Hosting an.

Der Kläger hat vorgetragen, den Webdesigner A. D. (im Folgenden auch kurz "Zeuge" oder "Zedent" genannt) mit der Programmierung und Betreuung seiner Homepage (www.o.......................de und www.o.....................com) sowie des dazugehörigen Onlineshops beauftragt zu haben.