OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.04.2017
I-6 U 164/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 358/15

Pflichten eines Rechtsanwalts bei Interesse eines Kapitalanlegers an der Beteiligung an einem Pool von Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen I-6 U 164/16

DRsp Nr. 2017/5577

Pflichten eines Rechtsanwalts bei Interesse eines Kapitalanlegers an der Beteiligung an einem Pool von Geschädigten

Ein Rechtsanwalt hat einen Kapitalanleger, der Interesse an einem Beitritt zu einem Pool von Geschädigten zeigt, darüber aufzuklären, dass die Verfolgung seiner vermeintlichen Ansprüche über eine Pool- BGB -Gesellschaft die Gefahr birgt, dass die Klage mangels Parteifähigkeit der Gesellschaft als unzulässig abgewiesen wird und dass deswegen die Einzelklage den sichersten Weg darstellt, um die vermeintlichen Schadensersatzansprüche zu verfolgen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.06.2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.