KG - Urteil vom 19.07.2016
27 U 43/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 256/14

Pflichten eines Steuerberaters bei Empfehlung von Kapitalanlagen

KG, Urteil vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 27 U 43/15

DRsp Nr. 2019/3229

Pflichten eines Steuerberaters bei Empfehlung von Kapitalanlagen

Empfiehlt ein Steuerberater einem Mandanten letztlich zum Zwecke der „Steueroptimierung“ Kapitalanlagen in Schiffsfonds, so ist er verpflichtet, ihn darüber aufzuklären, dass eine Gesellschaft, an deren Gewinnen er beteiligt ist, für vermittelte Kapitalanlagen Provisionen erhält.

Auf die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) einerseits sowie des Klägers andererseits wird das am 18.03.2015 verkündete, durch Beschluss vom 13.07.2015 berichtigte Urteil des Landgerichts Berlin - 37 O 256/14 geändert:

I.

1. Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 39.500,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit 14. August 2014 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen ein Angebot des Klägers auf Abtretung aller Rechtspositionen aus der vom Kläger am 3.5.2005 mit Wirkung zum 29.07.2004 gezeichneten # # # in Nominalhöhe von 50.000 € an der # # # & CO. KG.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2) und zu 3) mit der Annahme der Abtretung aller Rechtspositionen aus der unter I.1. näher bezeichneten Beteiligung am # # # 2005 gegenüber dem Kläger in Verzug befinden.