OLG Hamm - Urteil vom 26.01.2016
25 U 82/13
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 110 O 12/13

Pflichten eines Steuerberaters hinsichtlich der Begleitung einer Umwandlung

OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen 25 U 82/13

DRsp Nr. 2018/16253

Pflichten eines Steuerberaters hinsichtlich der Begleitung einer Umwandlung

Hat ein Steuerberater, der mit dem Mandanten durch ein ständiges Beratungsmandat verbunden ist, dessen Beratung hinsichtlich einer Umwandlung des bestehenden Gewerbebetriebs abgelehnt und auf einen Spezialisten verwiesen, so ist er nicht verpflichtet, das Konzept des hinzu gezogenen Spezialisten eigenverantwortlich zu prüfen und den Mandanten über die Vorzüge und Nachteile zu beraten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass das Konzept für den Mandanten eine Gefahrenlage begründet, die der Mandant nicht erkennt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 85.116,90 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

A.

1. 2.