OLG Hamm - Urteil vom 05.02.2019
25 U 17/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 110 O 50/17

Pflichten eines SteuerberatersAnsprüche des Mandanten bei verzögerter Abgabe von Steuererklärungen

OLG Hamm, Urteil vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 25 U 17/18

DRsp Nr. 2020/6874

Pflichten eines Steuerberaters Ansprüche des Mandanten bei verzögerter Abgabe von Steuererklärungen

1. Der Eintritt des Verzuges eines Steuerberaters mit der Fertigung vom Mandanten beauftragter Steuererklärungen setzt eine Mahnung des Mandanten voraus. Denn mit dem Finanzamt vereinbarte Fristen betreffen nur das Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem Finanzamt, nicht jedoch das mit dem Steuerberater. 2. Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, im Hinblick auf ein einzelnes Steuerberatungsmandat weiteres Personal einzustellen. 3. Er ist jedoch verpflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass er mit den vorhandenen Kräften nicht in der Lage ist, das erteilte Mandat ordnungsgemäß zu bearbeiten.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.06.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 06.06.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 II, 313 a I ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster ist unbegründet.