KG - Beschluss vom 30.01.2020
12 U 35/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 185/16

Pflichten eines Tiefbauunternehmers hinsichtlich der Beschädigung von Leitungen bei Tiefbauarbeiten

KG, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 12 U 35/19

DRsp Nr. 2021/5306

Pflichten eines Tiefbauunternehmers hinsichtlich der Beschädigung von Leitungen bei Tiefbauarbeiten

1. Ein Tiefbauunternehmer hat vor der Durchführung von Tiefbauarbeiten durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer vorhersehbaren Beschädigung von Leitungen kommt. 2. Für dieses Organisationsverschulden seiner Organe haftet das Unternehmen gem. § 31 BGB. § 831 BGB findet insoweit keine Anwendung.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 831;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer mündlichen Verhandlung nicht erfordern.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.