OLG Stuttgart - Urteil vom 17.10.2019
2 U 107/14
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 298/13

Pflichten eines Versicherers bei unwirksamer Klauselersetzung

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 2 U 107/14

DRsp Nr. 2022/15584

Pflichten eines Versicherers bei unwirksamer Klauselersetzung

1. Verwendet ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung, so kann daraus ein lauterkeitsrechtlicher Beseitigungsanspruch erwachsen. Dieser ist nach einer unwirksamen Klauselersetzung darauf gerichtet, bei den betroffenen Verbrauchern die Fehlvorstellung zu beseitigen, die Ihnen gegenüber verwendeten, unwirksamen Ersatzklauseln wären wirksam. 2. Dieser Beseitigungsanspruch ist erfüllt, wenn ein Versicherer seinen Bestandskunden eine hinreichend klar formulierte Mitteilung übersendet, in der diese darauf hingewiesen werden, dass die avisierte Klausel Ersetzung unwirksam war.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2014 (Az. 11 O 298/13) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in Ziffer II. des Tenors

abgeändert und wie folgt neugefasst :

II.

Die Klage wird mit dem Antrag Ziffer II. abgewiesen.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.369,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19. Oktober 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird der Klageantrag Ziffer III. abgewiesen.

2. 3. 4. 5.