OLG Hamm - Beschluss vom 19.05.2017
20 U 53/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 33
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 175/15

Pflichten eines Versicherungsmaklers

OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2017 - Aktenzeichen 20 U 53/17

DRsp Nr. 2017/11068

Pflichten eines Versicherungsmaklers

Zur Haftung eines Versicherungsmaklers, der nicht hinreichend geprüft hat, ob der von ihm vermittelte Versicherungsvertrag tatsächlich zustande gekommen ist. Zum Nachweis des Versicherungsfalls des Einbruchdiebstahls.

1. Ist ein Versicherungsmakler ausweislich des Maklervertrages auch gerade zum Abschluss und nicht nur zur Beantragung von Versicherungsverträgen sowie zur Verwaltung dieser Verträge verpflichtet, so hat er zu prüfen, ob der Versicherungsvertrag tatsächlich zustande gekommen ist. 2. Übersieht der Versicherungsmakler, dass der Versicherer einen Antrag nicht angenommen hat und weist er den Versicherungsnehmer hierauf nicht hin mit dem Ziel, Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer zu erlangen, so haftet er dem Versicherungsnehmer für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Versicherung nicht eintrittspflichtig ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.