Die Berufung des Beklagten gegen das am 07.09.2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten als Versicherungsmakler auf Schadensersatz in Anspruch, weil der Beklagte ihm - aus Sicht des Klägers pflichtwidrig - zu einem Verkauf von Ansprüchen aus mehreren Lebensversicherungsverträgen an die Firma T Immobilienhandel GmbH riet.
Der Beklagte ist seit 1992 als Versicherungsmakler tätig und war seitdem in verschiedenen Angelegenheiten auch für den Kläger und dessen Ehefrau tätig.
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