OLG Hamm - Beschluss vom 13.03.2019
20 U 142/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2019, 1497
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 269/16

Pflichten eines Versicherungsmaklers bei Abtretung einer Lebensversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 20 U 142/18

DRsp Nr. 2019/8779

Pflichten eines Versicherungsmaklers bei Abtretung einer Lebensversicherung

Ein Versicherungsmakler verletzt die aus einem Beratungsvertrag bestehenden Pflichten, wenn er, anstatt auf die Möglichkeit einer Kündigung von Lebensversicherungsverträgen hinzuweisen, zur Abtretung an einen Dritten zu einem zunächst vergleichsweise geringen Entgelt rät und dieser später in Insolvenz fällt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 07.09.2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten als Versicherungsmakler auf Schadensersatz in Anspruch, weil der Beklagte ihm - aus Sicht des Klägers pflichtwidrig - zu einem Verkauf von Ansprüchen aus mehreren Lebensversicherungsverträgen an die Firma T Immobilienhandel GmbH riet.

Der Beklagte ist seit 1992 als Versicherungsmakler tätig und war seitdem in verschiedenen Angelegenheiten auch für den Kläger und dessen Ehefrau tätig.